Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 371,52 EUR (darin 61,92 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Der am 18. 4. 1934 geborene Kläger war von 1955 bis zu seiner Pensionierung 1991 asbestexponiert beschäftigt. Bei ihm liegt eine Asbeststaublungenerkrankung mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf (§ 177 Abs 1 Anlage 1 Nr 27 lit a ASVG) vor. Di…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Einfluss des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit im Fall eines noch nicht angefallenen Leistungsanspruchs zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. In ihrer außerordentlichen Revision steht die beklagte Partei zusammengefasst auf dem Stan…