JudikaturJustizRS0124750

RS0124750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2013

Als Härtefälle gelten gemäß § 1 lit b KBGG-Härtefälle-Verordnung jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint. Dieses Ermessen kann vom Versicherungsträger jedoch erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung ausgeübt werden.

Entscheidungen
17