RS0124650 – OGH Rechtssatz
RS0124650 – OGH Rechtssatz
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Infolge der Unwirksamkeit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto bei Fehlen eines gültigen Überweisungsauftrags kommt dem Storno durch die Bank bloß deklaratorische Bedeutung zu. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Falle der Unwirksamkeit der in der erteilten Gutschrift zum Ausdruck gebrachten abstrakten Verpflichtung so lange noch keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung eingetreten ist, als der Überweisungsempfänger über den gutgeschriebenen Betrag noch nicht verfügte; mit der Stornierung wird der Überweisungsempfänger von der Unwirksamkeit der Gutschrift bloß in Kenntnis gesetzt.