JudikaturJustizRS0124589

RS0124589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2021

Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.

Entscheidungen
6