JudikaturJustizRS0124574

RS0124574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2009

Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 2 UWG, § 53 Abs 2 Z 1 MSchG) beruhen auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.