Spruch In der Strafsache gegen Milan M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 32 U 106/07b des Bezirksgerichts Favoriten, verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 16. September 2008 § 43 Abs 4 StPO. Der Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Favoriten die…
Text Gründe: Milan M***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. Jänner 2008, GZ 32 U 106/07b 6, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Juni 2007 in Wien Favoriten Rebecca M***** durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie…
Rechtliche Beurteilung Dieser Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten verstößt - wie die Generalprokuratur gemäß § 23 Abs 1 StPO zutreffend geltend macht - gegen das Gesetz. Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist nämlich ein Richter von der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits al…