RS0124542 – OGH Rechtssatz
RS0124542 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Rechtsanwalt, der sein Anerbieten zu einer Vertretung vornimmt, handelt in eigener Sache und wird dabei nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sodass hier das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (im engeren Sinn) nicht gegeben sein kann.