JudikaturJustizRS0124542

RS0124542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2010

Ein Rechtsanwalt, der sein Anerbieten zu einer Vertretung vornimmt, handelt in eigener Sache und wird dabei nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sodass hier das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (im engeren Sinn) nicht gegeben sein kann.