JudikaturJustizRS0124540

RS0124540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2009

§ 802 ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben. Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.

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2