Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Erstgerichts wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass sie lautet: „1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 46.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 14.000 EUR von 22. 11. 2006 bis 6. 11. 2007 und …
Text Entscheidungsgründe : Die Klägerin war vom 19. 8. 2004 bis 19. 8. 2005 Arbeitnehmerin einer GmbH. Am 9. 5. 2005 war sie gemeinsam mit einem Arbeitskollegen damit beschäftigt, von einem LKW Rollrasen zu entladen. Halterin dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW war die Arbeitgeberi…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht die Gefährdungshaftung nach EKHG zu Unrecht verneint hat. 1.) Nach § 333 Abs 1 ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur bei Vorsatz. Eine Ausnahme von diesem Haftungsprivi…