RS0124442 – OGH Rechtssatz
RS0124442 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Verzicht des Versicherers des Geschädigten auf einen Regress bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis des Versicherers zum Schädiger, vermag aber an der Anrechenbarkeit der Versicherungsleistung beim Geschädigten nichts zu ändern, zumal Letzterer ansonsten durch die doppelte Begleichung des Schadens bereichert wäre.