RS0124439 – OGH Rechtssatz
RS0124439 – OGH Rechtssatz
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Mit der Rechtskraft des die Nichtabstammung des Minderjährigen vom (geschiedenen) Ehemann der Mutter feststellenden Beschlusses nach § 156 ABGB gilt der Minderjährige - rückwirkend ab der Geburt - als uneheliches Kind. Die Obsorge für den Minderjährigen kommt demnach allein der Mutter zu, sodass die Vertretungshandlungen, die ihr (geschiedener) Ehemann für den Minderjährigen setzte und die - wie der gegen sie gerichtete Unterhaltsantrag - nicht von ihr als genehmigt anzusehen sind, rückwirkend ihre Gültigkeit verlieren.