JudikaturJustizRS0124435

RS0124435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2008

Mit dem Bestehenlassen der Firma im Firmenbuch ist schon eine Weiterverwendung des Namens durch den Firmenträger, also die im Unterlassungstitel liegende Wiederholungsgefahr, indiziert. Es schadet nicht, dass die Betreibende im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich behauptete, dass der Verpflichtete sein Unternehmen unter der eingetragenen Firma fortführt. Für die Schlüssigkeit des Exekutionsantrags reicht der Hinweis auf das Bestehenlassen der Firma im Firmenbuch. Der Hinweis auf den Fortbestand der Firma im Firmenbuch enthält schlüssig auch die Behauptung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch den Verpflichteten.