JudikaturJustizRS0124432

RS0124432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2008

Der Umstand, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt als Freundschaftsdienst eine Beratungstätigkeit entfaltet und allenfalls auch einen Klageentwurf konzipiert, ist, solange dies unentgeltlich und ohne jede Gewinnabsicht erfolgt, nicht als unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs zu werten. Ein Anwalt, der die Klage des emeritierten Rechtsanwalts in der Folge mit seiner eigenen Unterschrift einbringt, begeht daher nicht das Disziplinarvergehen der Beihilfe zur unbefugten Rechtsbesorgung durch den emeritierten Anwalt, jedoch begeht er durch dieses Verhalten eine Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt.