JudikaturJustizRS0124430

RS0124430 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 2009

Der - weder im Disziplinarstatut noch in der subsidiär sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung (§ 77 Abs 3 DSt) vorgesehene - Unterbrechungsbeschluss stellt sich der Sache nach als Beschluss auf Vertagung der Disziplinarverhandlung auf unbestimmte Zeit (hier: bis zum Vorliegen der bezughabenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [§ 15 StPO]) im Sinne des § 276 StPO dar. Nach der dafür geltenden - hier gleichfalls sinngemäße anzuwendenden - Bestimmung des § 226 Abs 4 StPO steht jedoch gegen einen derartigen Beschluss ein Rechtsmittel nicht zu.