JudikaturJustizRS0124411

RS0124411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2008

Nach dem klaren Wortlaut des § 292a StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen. Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich im Sinne des § 292a StGB.