RS0124400 – OGH Rechtssatz
RS0124400 – OGH Rechtssatz
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Die Voraussetzungen für eine „Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorgänge. Aufsandungserklärungen sind daher bei der „Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgeschäfte zur Beschränkung, Belastung, Aufhebung oder Übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch bei gesonderten Verbücherungsvorgängen beizubringen gewesen wären.