JudikaturJustizRS0124399

RS0124399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2010

Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des § 516 Abs 1 StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach § 38 StPO vorzugehen (vgl auch § 516 Abs 2 dritter Satz StPO).

Entscheidungen
2