RS0124390 – OGH Rechtssatz
RS0124390 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die Annahme gemeinsamer Kontrolle reicht es nicht aus, dass nebeneinander Beteiligungsrechte mehrerer Unternehmen bestehen, deren Summe den Einflussmöglichkeiten eines allein kontrollierenden Unternehmens entspricht. Die gemeinsam kontrollierenden Unternehmen müssen aufgrund einer gemeinsamen Unternehmenspolitik die eigenen Wettbewerbsinteressen im Verhältnis zueinander und gegenüber dem abhängigen Unternehmen abstimmen und durchsetzen können.