JudikaturJustizRS0124362

RS0124362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2018

In erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des XVII. (seit 1. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits § 474 StPO verletzt.

Entscheidungen
6