RS0124358 – OGH Rechtssatz
RS0124358 – OGH Rechtssatz
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Bei ursprünglicher Einweisung gemäß § 21 Abs 1 StGB führt der Wegfall der Zurechnungsunfähigkeit zu einer Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB, was zur Folge hat, dass die Einweisungsdauer nach oben hin gleichbleibt, nach unten hin aber durch die Strafzeit begrenzt ist, es also zu einer Verschlechterung für den Eingewiesenen kommt. Soweit die Mängelrüge (Z5) daher zugunsten des Betroffenen die Begründung der Urteilsannahme mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit releviert, fehlt es ihr an der Beschwer.