JudikaturJustizRS0124322

RS0124322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2008

Deutet der Lenker eines angehaltenen Kraftfahrzeugs anderen Verkehrsteilnehmern, dass er sie die Fahrbahn überqueren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss. Sein Handeln steht dabei mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs insofern in Zusammenhang, als die verkehrsbedingte Kontaktaufnahme mit anderen Verkehrsteilnehmern zu den typischen Sorgfaltspflichten des Lenkers eines im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs zählt. Ist das Handzeichen für den Schadenseintritt letztlich kausal, verwirklicht sich dadurch (auch) die Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs, dessen Lenker das Zeichen gegeben hat.