RS0124281 – OGH Rechtssatz
RS0124281 – OGH Rechtssatz
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Nicht mehr von einem bloß leichtfertigen Umgang mit Fremdgeldern kann gesprochen werden, wenn Geld für eigene Zwecke verwendet wird. Dieses gravierende Fehlverhalten lässt die Fortsetzung der Amtsführung durch den Beschuldigten jedenfalls bedenklich erscheinen. Schon aus diesem Grund ist die vorläufige Suspension gerechtfertigt.