JudikaturJustizRS0124270

RS0124270 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2010

Nach § 40 Abs 1 Salzburger LStG dienen Privatstraßen (nur) dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benutzungsverbot usw) diesen Verkehr ausschließen. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde oder b)die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Nach dieser Bestimmung ist also ein zu duldender Gemeingebrauch zwar von Anfang an ein öffentlich-rechtlicher, aber vorerst durch den Eigentümer noch widerrufbarer.

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