Spruch I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Verlassenschaft nach der am 28. Juli 2008 verstorbenen Josefine L*****, zuletzt *****, berichtigt. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Mitteilung vom 4. August 2008 selbst zu tragen. II. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger und der Nebenintervenient sind Brüder. Ihr am 5. 2. 1999 verstorbener Vater, dessen Schwägerin die am 28. 7. 2008 verstorbene Josefine L***** (im Folgenden der Einfachheit wegen als Beklagte bezeichnet) war, und seine Gattin waren jeweils zur Hälfte Eigentümer einer …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. 1.) Der Kläger rügt nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO als nichtig, dass sich das Berufungsgericht mit dem Rechnungslegungsbegehren überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Der herangezogene Nichtigkeitstatbestand betrifft nur das Urteil selbst, nicht …