JudikaturJustizRS0124232

RS0124232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen.

Entscheidungen
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