RS0124215 – OGH Rechtssatz
RS0124215 – OGH Rechtssatz
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In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision.