RS0124143 – OGH Rechtssatz
RS0124143 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Folgeverträge mit kartellfremden Dritten können zwar in Durchführung verbotener Absprachen oder verbotenen abgestimmten Verhaltens zustandekommen, sie sind aber selbst nicht tatbildlich im Sinn des Kartellverbots des § 1 KartG 2005, und die Erfüllungshandlungen solcher Leistungsaustauschverträge sind nicht Mittel zur Durchführung einer verbotenen Kartellvereinbarung, sondern dienen der Durchführung des eigenen Schuldverhältnisses zwischen den Vertragsparteien.