JudikaturJustizRS0124134

RS0124134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2011

Einer juristischen Person ist das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Organe und sonstigen Entscheidungsträger insoweit zuzurechnen, als diese in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben handeln oder ihr Verhalten auf dienstlichen Weisungen beruht.

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