JudikaturJustizRS0124122

RS0124122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2024

Die mangelnde Aufklärung der Mandantin des Disziplinarbeschuldigten durch diesen über die von ihm gewählte Abrechnungsart und die Höhe der zu erwartenden Kosten stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen endet das strafbare Verhalten mit Beendigung des verpönten Zustands und beginnt zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Mit Abschluss der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten für seine Mandantin ist daher das Ende des verpönten Zustands eingetreten und hat mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Entscheidungen
5