Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von 18.000 EUR und sohin einer Beteiligung am Stammkapital, an den Stimmrechten, am Vermögen und am Bilanzgewinn der Gesellschaft von 50 % entspricht, an der C***** GmbH be…
Rechtliche Beurteilung 1. Zur Zurückweisung der Revisionsbeantwortung 1.1. Die Revisionsbeantwortung ist verspätet. Diese wurde am 15. 9. 2017 eingebracht. Die Revision war den Beklagtenvertretern am 17. 8. 2017 zugestellt worden. Gemäß § 222 ZPO sind unter anderem Revisionsbeantwortungsfristen zwischen dem 15. 7. und dem…