JudikaturJustizRS0124072

RS0124072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2008

Stellt ein Wohnungseigentümer den auf § 19 Satz 2 WEG 2002 gestützten Antrag, Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen, dann steht gegen den antragsabweisenden Beschluss dem antragstellenden Wohnungseigentümer sowie dem Verwalter der Rekurs zu; dies gilt für den Verwalter auch dann, wenn er nicht selbst Antragsteller war, wird ihm doch durch den antragsabweisenden Beschluss der erleichterte Nachweis seiner Rechtsstellung vorenthalten. Einem in erster Instanz nicht einschreitenden Wohnungseigentümer steht gegen die antragsstattgebende Entscheidung auf Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters kein Rekursrecht zu, weil dieser durch eine solche Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt ist.