RS0124015 – OGH Rechtssatz
RS0124015 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.