RS0123997 – OGH Rechtssatz
RS0123997 – OGH Rechtssatz
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Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach § 30 UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist nicht anzuwenden.