RS0123970 – OGH Rechtssatz
RS0123970 – OGH Rechtssatz
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Kommt die beklagte Partei in ihrem Revisionsschriftsatz auf ihre in erster Instanz eingewendete Gegenforderung nicht mehr zurück, ist diese als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen, auf den im fortgesetzten Verfahren nicht mehr einzugehen ist.