JudikaturJustizRS0123965

RS0123965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2019

Für die Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen ist vor allem wesentlich, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (vgl 2 Ob 48/07h).

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3