JudikaturJustizRS0123948

RS0123948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2014

§ 249 Abs 1 Z 2 UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des § 249 Abs 2 UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Abs 3 hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.

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