BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungDRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche StellenZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen§ 249

§ 249Verzicht auf die Einbeziehung

In Kraft seit 20. Juli 2015
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