JudikaturJustizRS0123888

RS0123888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO ist, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung" besteht.

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4