Spruch A.) Die Parteibezeichnung der beklagten Partei wird auf „B***** AG" berichtigt. B.) Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die zu I. (4 Cg 188/04d) klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit 1.704,67 EUR (darin enthalten 284,11 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwo…
Text Entscheidungsgründe: Zu A. ) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als B***** AG bezeichnete beklagte Partei mit dem am 10. Mai 2005 im Firmenbuch eingetragenen Hauptversammlungsbeschluss vom 26. April 2005 ihre Firma so geändert hat, wie dies aus dem Spruch hervorgeht (FN *…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. 1) Zur Frage, ob die Forderung des Gläubigers als werthaltig zu betrachten ist und die Anfechtung nach § 29 Z 1 KO gegen den befriedigten Gläubiger daher scheitert, wenn sie nur teilweise dur…