JudikaturJustizRS0123819

RS0123819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2008

Eine Verletzung läuft allgemeinen Verbraucherinteressen zuwider, weil er Kunden im Streitfall die Rechtsverfolgung dadurch erschwert, dass sie eine ladungsfähige Anschrift erst zeit- und kostenaufwendig ermitteln müssen.

Entscheidungen
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