JudikaturJustizRS0123817

RS0123817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2014

Liegt dem Geschädigten nicht nur zufolge Nichtanlegung der Gurten, sondern auch aus dem Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden zur Last, so sind zunächst alle Ersatzansprüche (einschließlich des Schmerzengeldes) um die Auslösungsmitverschuldensquote zu kürzen; der verbleibende Anspruchsrest ist sodann um das Gurtenmitverschulden zu reduzieren. Die gleiche Berechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn den Verletzten am Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden trifft, sondern auch dann, wenn andere Umstände dazu führen, dass alle seine Ersatzansprüche wegen eines Mitverschuldens zu reduzieren sind.

Entscheidungen
4