RS0123767 – OGH Rechtssatz
RS0123767 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Rechtsanwalt hat - im Hinblick auf das Doppelvertretungsverbot - von Personen, die sich von ihm beraten oder vertreten lassen wollen, die Personalien festzuhalten, wobei eine Identitätsprüfung, wenn keine Zweifel an den Angaben der Personen bestehen, wohl nicht erforderlich ist.