JudikaturJustizRS0123620

RS0123620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2016

Nach § 17 Abs 1 MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung beziehungsweise auch eigenständig vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen. Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig.

Entscheidungen
2