JudikaturJustizRS0123615

RS0123615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2008

Bereits die Ankündigung einer Prozessverschleppung „bis zum St. Nimmerleinstag" durch den Beklagtenvertreter ist rechtswidrig und verstößt gegen § 9 RAO und § 2 RL-BA.