RS0123615 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bereits die Ankündigung einer Prozessverschleppung „bis zum St. Nimmerleinstag" durch den Beklagtenvertreter ist rechtswidrig und verstößt gegen § 9 RAO und § 2 RL-BA.
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Bereits die Ankündigung einer Prozessverschleppung „bis zum St. Nimmerleinstag" durch den Beklagtenvertreter ist rechtswidrig und verstößt gegen § 9 RAO und § 2 RL-BA.