RS0123584 – OGH Rechtssatz
RS0123584 – OGH Rechtssatz
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Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach § 508 ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.