JudikaturJustizRS0123569

RS0123569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2011

Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zu lösen ist, kann einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden.

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4