JudikaturJustizRS0123552

RS0123552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2019

Die in §§ 5c und 5d KSchG geforderten Informationen müssen ganz allgemein so „erteilt" werden, dass sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen") Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können.

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