RS0123509 – OGH Rechtssatz
RS0123509 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen.
RS0123509 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen.