JudikaturJustizRS0123476

RS0123476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO iVm § 447 StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (§ 271 Abs 7 StPO iVm § 447 StPO).

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2