RS0123451 – OGH Rechtssatz
RS0123451 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Stellt der Gesellschaftsvertrag einer GesbR Regelungen über die Willensbildung auf, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Folgen eine konkrete Verletzung nach sich ziehen soll. In der Regel wird anzunehmen sein, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse sein soll.